Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2007
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für
die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,
die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Ziffer eins und 2 genannten Schulen bestimmt sind.
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12118748
Alte Dokumentnummer
N7196640587L