Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. Ziffer eins
    die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  2. Ziffer 2
    die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,
  3. Ziffer 3
    die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Ziffer eins und 2 genannten Schulen bestimmt sind.