(11)Absatz 11,Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden, sofern sieAuf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel römisch eins Absatz 14 a, der Anlage zum LDG 1984 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden, sofern sie
erfolgreich ein Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, absolviert haben odererfolgreich ein Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, absolviert haben oder bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a des Unterrichtspraktikumsgesetzes dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben.bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß Paragraph 27 a, des Unterrichtspraktikumsgesetzes dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben.