Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Induktionsphase

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
  3. Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
  4. Absatz 4,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.
  5. Absatz 5,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
  6. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7,Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      nicht aufgewiesen

    hat Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.

  8. Absatz 8,Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
  9. Absatz 9,Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 7,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6 bis 11 c LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  11. Absatz 11,Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel römisch eins Absatz 14 a, der Anlage zum LDG 1984 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden, sofern sie
    1. Ziffer eins
      erfolgreich ein Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, absolviert haben oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß Paragraph 27 a, des Unterrichtspraktikumsgesetzes dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben.
  12. Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen zu einem anderen Bundesland oder als Vertragslehrperson die Induktionsphase abgeschlossen und dabei den zu erwartenden Verwendungserfolg zumindest aufgewiesen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40230359