Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1966 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Abs. 1 Z 1: ab 1.1.1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

Text

Pensions- und Unterstützungskassen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Kassen sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen Betriebes oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Betriebe bestimmt sein. Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind nur der Ehegatte und Kinder im Sinne des Paragraph 119, des Einkommensteuergesetzes.
    2. Ziffer 2
      Der Personenkreis, der für Leistungen der Kasse in Betracht kommt, muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet sein. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
    3. Ziffer 3
      Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur dem in Ziffer 2, bezeichneten Personenkreis zufallen oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
      als Pension (Pensionszuschuß)
      16.000 S jährlich,
       
      als Witwengeld
      12.000 S jährlich,
       
      als Waisengeld
      4.800 S jährlich für jede Waise,
       
      als Sterbegeld
      2.000 S als Gesamtleistung.
       
    Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
  2. Absatz 2,Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch als Versicherungsunternehmen nach den über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beaufsichtigt werden.
  3. Absatz 3,Für rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, müssen außer den im Absatz eins, genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein;
    2. Ziffer 2
      die Arbeitnehmer dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein;
    3. Ziffer 3
      den Arbeitnehmern oder den Betriebsräten (Vertrauensmännern) muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Werden die in den Absatz eins bis 3 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres erfüllt, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Schlagworte

Pensionskasse

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044685

Alte Dokumentnummer

N3196617376S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/156/P6/NOR12044685

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