Bundesrecht konsolidiert

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Sammelstellen-Abgeltungsgesetz § 1

Kurztitel

Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört haben, auf Rückstellung eines Teiles der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Aktiengesellschaft Dynamit Nobel Wien, auf Rückstellung der Liegenschaft EZ. 864, KG. Josefstadt (Sanatorium Fürth), und auf Ersatzleistung für das Kontoguthaben Nr. 10551 bei der Landeshypothekenanstalt in Klagenfurt, ist den „Sammelstellen“ binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von 22,700.000 S zu überweisen.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010358

Dokumentnummer

NOR40208672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/150/P1/NOR40208672

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