Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (BRD) Art. 1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1966

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.06.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
    1. Litera a
      „Luftfahrtbehörde“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft; in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
    2. Litera b
      „bezeichnetes (namhaft gemachtes) Unternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2, festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll.
  2. Absatz 2,Die Begriffe „Hoheitsgebiet“, „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“ und „Landung zu nicht gewerblichen Zwecken“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung festgelegte Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/136/A1/NOR40006875

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