Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
- Litera a„Luftfahrtbehörde“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft; in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
- Litera b„bezeichnetes (namhaft gemachtes) Unternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2, festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll.