Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Aufsichtsrat

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.
  2. Absatz 2Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) der Gesellschaft ist oder
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, UGB).
  3. Absatz 3Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, UGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
  5. Absatz 5Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (Paragraphen 38, ff SEG) gleichzuhalten.
  6. Absatz 6Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Anmerkung

Beachte § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (Mitbestimmung, Drittelparität).

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Unvereinbarkeit

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109223

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P86/NOR40109223

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