(2)Absatz 2,Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder einer Bank, die mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.