Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 8, Nennbetrag der Aktien

  1. Absatz eins,Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100, 500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu lauten.
  2. Absatz 2,Aktien über einen anderen Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
  3. Absatz 3,Die Aktien sind unteilbar.
  4. Absatz 4,Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027254

Alte Dokumentnummer

N2196515511T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P8/NOR12027254

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