Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 8, Nennbetrag der Aktien

  1. Absatz eins,Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100, 500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu lauten.
  2. Absatz 2,Aktien über einen anderen Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
  3. Absatz 3,Die Aktien sind unteilbar.
  4. Absatz 4,Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).