Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 78f

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78f

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 49

Text

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 78 f,
  1. Absatz eins,Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (Paragraph 78 g,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Vergütungspolitik (Paragraphen 78 a und 78 b),
    2. Ziffer 2
      den Vergütungsbericht (Paragraphen 78 c bis 78 e),
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 95 a, Absatz 5 und 8) sowie
    4. Ziffer 4
      die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 128, Absatz 2,).
    Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei dem für die Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht zu erfolgen. Die Informationen sind nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (ESAP-Verordnung), oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Gesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
    Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40279675

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P78f/NOR40279675

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