Absatz eins,Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (Paragraph 78 g,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
- Ziffer einsdie Vergütungspolitik (Paragraphen 78 a und 78 b),
- Ziffer 2den Vergütungsbericht (Paragraphen 78 c bis 78 e),
- Ziffer 3die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 95 a, Absatz 5 und 8) sowie
- Ziffer 4die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 128, Absatz 2,).
Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei dem für die Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht zu erfolgen. Die Informationen sind nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.