(1)Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.