Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  2. Absatz 2,Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3,Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.