Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
Aktiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001,
Paragraph 65 a
01.05.2001