Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Erwerb eigener Aktien

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
    1. Ziffer eins
      wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt;
    3. Ziffer 3
      durch Gesamtrechtsnachfolge;
    4. Ziffer 4
      auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen;
    5. Ziffer 5
      zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
    6. Ziffer 6
      auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals;
    7. Ziffer 7
      wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten;
    8. Ziffer 8
      auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
  2. Absatz eins aDer Beschluss der Hauptversammlung nach Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Absatz eins, Ziffer 8, haben einen Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Absatz eins, Ziffer 7,
  3. Absatz eins bAuf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist Paragraph 47 a, anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; Paragraph 153, Absatz 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die Paragraphen 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises.
  4. Absatz 2Der mit den von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
  5. Absatz 3Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.
  6. Absatz 4Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 verstößt.
  7. Absatz 5Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.

Anmerkung

Zu Abs. 5 letzter Satz siehe auch § 114 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40017662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P65/NOR40017662

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