Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Erwerb eigener Aktien

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Aktiengesellschaft darf eigene Aktien erwerben, wenn es zur Abwendung eines schweren Schadens von der Gesellschaft notwendig ist. Der Gesamtnennbetrag dieser Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, die die Gesellschaft bereits zur Abwendung eines schweren Schadens erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. Sonst darf die Aktiengesellschaft eigene Aktien nur erwerben, wenn auf sie der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und wenn
    1. Ziffer eins
      der Erwerb unentgeltlich geschieht oder
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt.
  2. Absatz 2Der Erwerb eigener Aktien unterliegt den Beschränkungen des Absatz eins, nicht, wenn er auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals geschieht.
  3. Absatz 3Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins und 2 nicht berührt, es sei denn, daß auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz eins und 2 verstößt.
  4. Absatz 4Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden.
  5. Absatz 5Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Gleiches gilt für Aktien, die ein anderer für Rechnung der Gesellschaft erworben hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027311

Alte Dokumentnummer

N2196515568T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P65/NOR12027311

Navigation im Suchergebnis