(3)Absatz 3,Gesellschaften, die eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Satzung nicht rechtzeitig eingereicht haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Aktiengesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichte Satzung nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßte Satzung nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch eingereicht wird, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.