Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

06.12.1991

Text

FÜNFZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

ERSTER ABSCHNITT

Paragraph 262, Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.
  2. Absatz 2,Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 19, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, für die Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete bestimmt ist, ist die Anpassung der Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin zum Firmenbuch einzureichen.
  3. Absatz 3,Gesellschaften, die eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Satzung nicht rechtzeitig eingereicht haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Aktiengesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichte Satzung nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßte Satzung nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch eingereicht wird, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.