(2)Absatz 2,Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; § 145 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß § 1 Abs. 3 und § 19 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, für die Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete bestimmt ist, ist die Anpassung der Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin zum Firmenbuch einzureichen.Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 19, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, für die Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete bestimmt ist, ist die Anpassung der Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin zum Firmenbuch einzureichen.