Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 255

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Die Neufassung des Straftatbestandes durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist wohl nur auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die
schon unter Anwendung der durch das RLG geschaffenen
Neuregelung errichtet worden sind, grundsätzlich daher erst solche
über ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt (Art. XI
Abs. 1 RLG, Abweichung s. Art. X Abs. 11 RLG).

Text

DREIZEHNTER TEIL

Strafbestimmung

Paragraph 255,

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

  1. Ziffer eins
    in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
  2. Ziffer 2
    in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. Ziffer 3
    über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugeben den Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027500

Alte Dokumentnummer

N2196515757T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P255/NOR12027500

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