Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Die Neufassung des Straftatbestandes durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist wohl nur auf Jahresabschlüsse anzuwenden, dieNr. 475 aus 1990,, ist wohl nur auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die
schon unter Anwendung der durch das RLG geschaffenen
Neuregelung errichtet worden sind, grundsätzlich daher erst solche
über ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt (Art. XIüber ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt (Artikel römisch elf
Abs. 1 RLG, Abweichung s. Art. X Abs. 11 RLG).Absatz eins, RLG, Abweichung s. Artikel römisch zehn, Absatz 11, RLG).
Text
DREIZEHNTER TEIL
Strafbestimmung
§ 255.Paragraph 255,
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugeben den Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugeben den Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.