Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 244

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Barabfindung widersprechender Aktionäre

Paragraph 244,
  1. Absatz eins,Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Höhe der den Aktionären angebotenen Barabfindung begründet wird.
  3. Absatz 3,Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Vorstand hat den Prüfungsbericht der Hauptversammlung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gilt Paragraph 234 b, sinngemäß.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P244/NOR40109405

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