Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 244

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 244, Widersprechende Gesellschafter

  1. Absatz eins,Jeder Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Geschäftsführer können den Gesellschaftern hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nach der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Gesellschafter bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geschäftsanteile sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Gesellschafters durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Paragraph 179, Absatz 3, Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Durch Absatz eins und 2 wird das Recht des Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil selbst zu veräußern, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Absatz 2 und 3 nicht entgegen.

Anmerkung

Zu Abs. 4 vgl. § 62, BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027489

Alte Dokumentnummer

N2196515746T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P244/NOR12027489

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