Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 230

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
  2. Absatz 2,Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Fusion, Klagsänderung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038749

Alte Dokumentnummer

N2199656079J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P230/NOR12038749

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