Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft

Paragraph 230,

  1. Absatz eins,Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
  2. Absatz 2,Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.