Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225i

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225i

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen

Paragraph 225 i,
  1. Absatz eins,Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Für jede Aktie ist den Aktionären die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zu gewähren, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat in der Entscheidung oder im Beschluss, mit dem der Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen oder der Aktien, die an Stelle der Zuzahlungen an die Aktionäre zu leisten sind, festzuhalten. Dieser Gesamtwert ist Maßstab für den Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225i/NOR40216756

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