Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225i

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen

Paragraph 225 i,
  1. Absatz eins,Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038740

Alte Dokumentnummer

N2199656070J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225i/NOR12038740

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