Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 205

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung

Notwendigkeit der Abwicklung

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
  2. Absatz 2,Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

Schlagworte

Liquidation

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P205/NOR40119929

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