Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Unterabschnitt

Abwicklung

Notwendigkeit der Abwicklung

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
  2. Absatz 2,Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

Schlagworte

Liquidation

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P205/NOR40109347

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