Anmeldung und Eintragung der Auflösung
§ 204.Paragraph 204,
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen. Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.