Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
Paragraph 204
01.08.2009
31.07.2010
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.