Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 2, Gründer

  1. Absatz eins,Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (Paragraph 30,) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.
  2. Absatz 2,An der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027248

Alte Dokumentnummer

N2196515505T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P2/NOR12027248

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