Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Text

Paragraph 2, Gründer

  1. Absatz eins,Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (Paragraph 30,) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.
  2. Absatz 2,An der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.