Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
("gebundene Rücklage" im Abs. 1) erst auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach
dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 187, Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz

  1. Absatz eins,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag.
  2. Absatz 2,Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Beträge, die aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027432

Alte Dokumentnummer

N2196515689T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P187/NOR12027432

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