Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die NeufassungNach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
("gebundene Rücklage" im Abs. 1) erst auf Geschäftsjahre anzuwenden,("gebundene Rücklage" im Absatz eins,) erst auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach
dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Text
§ 187. Gewinnausschüttung. GläubigerschutzParagraph 187, Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
(1)Absatz eins,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag.Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag.
(2)Absatz 2,Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Beträge, die aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.