Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
("gebundene Rücklage" und Zitat des § 229 HGB statt § 130 AktienG,
BGBl. Nr. 98/1965), erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
11. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X
Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die, gebundenen Rücklagen

Paragraph 186,

Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027431

Alte Dokumentnummer

N2196515688T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P186/NOR12027431

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