Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Beachte

Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

("gebundene Rücklage" und Zitat des Paragraph 229, HGB statt Paragraph 130, AktienG,

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

11. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn

Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.

Text

Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die, gebundenen Rücklagen

Paragraph 186,

Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird.