Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 185

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
("gebundene Kapitalrücklage") erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu

hoch angenommenen Verlusten

Paragraph 185,

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027430

Alte Dokumentnummer

N2196515687T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P185/NOR12027430

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