Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 185
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
("gebundene Kapitalrücklage") erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.
Text
Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu
hoch angenommenen Verlusten
§ 185.Paragraph 185,
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027430
Alte Dokumentnummer
N2196515687T