Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

("gebundene Kapitalrücklage") erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen

Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.

Text

Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu

hoch angenommenen Verlusten

Paragraph 185,

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.