Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 185
01.08.1990
30.09.1997
Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
("gebundene Kapitalrücklage") erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.