Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 183
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11
auch schon früher angewendet werden.
Text
Auflösung von Rücklagen
§ 183.Paragraph 183,
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027428
Alte Dokumentnummer
N2196515685T