Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 183
01.08.1990
30.09.1997
Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11
auch schon früher angewendet werden.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind.