Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Nach Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991

beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11

auch schon früher angewendet werden.

Text

Auflösung von Rücklagen

Paragraph 183,

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind.