Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz ("gebundene Rücklage")
durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch
schon früher angewendet werden.

Text

Zweiter Unterabschnitt

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Paragraph 182, Voraussetzungen

  1. Absatz einsEine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
  2. Absatz 2Paragraph 175, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraphen 176,, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.

Schlagworte

Nominelle Kapitalherabsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027427

Alte Dokumentnummer

N2196515684T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P182/NOR12027427

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