Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz ("gebundene Rücklage")Die Neufassung des Absatz eins, erster Satz ("gebundene Rücklage")
durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auchbeginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch
schon früher angewendet werden.
Text
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 182. VoraussetzungenParagraph 182, Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2)Absatz 2,§ 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.Paragraph 175, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.