Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Die Neufassung des Absatz eins, erster Satz ("gebundene Rücklage")

durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins

erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991

beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch

schon früher angewendet werden.

Text

Zweiter Unterabschnitt

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Paragraph 182, Voraussetzungen

  1. Absatz eins,Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
  2. Absatz 2,Paragraph 175, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.