Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027264

Alte Dokumentnummer

N2196515521T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P18/NOR12027264

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