Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 18
01.01.1966
07.10.2004
Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.