Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Text

Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.