Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

05.06.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Vierter Unterabschnitt

Paragraph 174,

Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen ausgegeben werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
  4. Absatz 4,Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; Paragraph 153, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027419

Alte Dokumentnummer

N2196515676T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P174/NOR12027419

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