Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 70/1966

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

05.06.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Text

Vierter Unterabschnitt

Paragraph 174,

Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen ausgegeben werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
  4. Absatz 4,Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; Paragraph 153, gilt sinngemäß.