Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 152, Zeichnung der neuen Aktien

  1. Absatz eins,Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl, dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muß. Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen; er hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen sowie den Umfang von Nebenverpflichtungen;
    3. Ziffer 3
      die im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung;
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen worden ist.
  2. Absatz 2,Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt im Absatz eins, Ziffer 4, Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.
  3. Absatz 3,Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
  4. Absatz 4,Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027397

Alte Dokumentnummer

N2196515654T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P152/NOR12027397

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