(2)Absatz 2Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt im Abs. 1 Z 4 Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt im Absatz eins, Ziffer 4, Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.