Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 152, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 152

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zeichnung der neuen Aktien

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDie Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag sowie, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muß.

Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen; er hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Tag, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen sowie den Umfang von Nebenverpflichtungen;
  3. Ziffer 3
    die im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals;
  4. Ziffer 4
    den Zeitpunkt, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen worden ist.
  1. Absatz 2Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt im Absatz eins, Ziffer 4, Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.
  2. Absatz 3Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
  3. Absatz 4Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109273

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P152/NOR40109273